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   BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85   

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BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85 (https://dejure.org/1988,2238)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 (https://dejure.org/1988,2238)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - 1 C 11.85 (https://dejure.org/1988,2238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZeitO § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 881
  • BB 1988, 1046
  • DB 1988, 1022
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Unter Arbeitsbereitschaft versteht man "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG 8, 25 ; auch BVerwG, Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24).

    Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAG 8, 25 ).

    Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu Hause oder an einem anderen Ort, den er dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, aber frei wählen und wechseln darf, erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 8, 25 ; 21, 348 ; BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 93/78]).

    Die Meinungen darüber, ob auch der Bereitschaftsdienst als Ruhezeit zu werten ist, sind geteilt (vgl. z.B. einerseits Denecke/Neumann, AZO. 10. Aufl. 1987, § 7 Rdnr. 23, 27, § 12 Rdnr. 3; andererseits Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl. 1987, § 158 II 1. S. 1039; differenzierend z.B. Schlüter, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 12 AZO; die Frage ist ausdrücklich offengelassen in BAG 8, 25 ).

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu Hause oder an einem anderen Ort, den er dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, aber frei wählen und wechseln darf, erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 8, 25 ; 21, 348 ; BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 93/78]).

    Andererseits ist weithin anerkannt, daß bloße Rufbereitschaft zur Ruhezeit zählt (BAG 21, 348 ; ferner BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 ; Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - DVBl. 1987, 1161).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu Hause oder an einem anderen Ort, den er dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, aber frei wählen und wechseln darf, erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 8, 25 ; 21, 348 ; BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 93/78]).

    Andererseits ist weithin anerkannt, daß bloße Rufbereitschaft zur Ruhezeit zählt (BAG 21, 348 ; ferner BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 ; Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - DVBl. 1987, 1161).

  • BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85

    Mitbestimmungsrecht - Personalrat

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Andererseits ist weithin anerkannt, daß bloße Rufbereitschaft zur Ruhezeit zählt (BAG 21, 348 ; ferner BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 ; Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - DVBl. 1987, 1161).
  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71

    Arbeitszeit eines Beamten - Begriff des Bereitschaftsdienstes - Abgrenzung des

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Unter Arbeitsbereitschaft versteht man "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG 8, 25 ; auch BVerwG, Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24).
  • BAG, 12.02.1969 - 4 AZR 308/68

    Rufbereitschaft - Einzelvertragliche Vereinbarung - Regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Andererseits ist weithin anerkannt, daß bloße Rufbereitschaft zur Ruhezeit zählt (BAG 21, 348 ; ferner BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 ; Beschluß vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - DVBl. 1987, 1161).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 93.78
    Auszug aus BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85
    Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu Hause oder an einem anderen Ort, den er dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, aber frei wählen und wechseln darf, erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 8, 25 ; 21, 348 ; BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 93/78]).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als dienstfreie Zeit/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15).

    Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf einen bei einem Stromversorgungsunternehmen eingesetzten Beamten, der einen Dienst als sogenannter "Schaltbeauftragter" zu versehen hatte - dieser Dienst war im wöchentlichen Turnus täglich im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit von der Wohnung des Betreffenden aus zu leisten, wozu ein Telefon und die Signalanlage in die Wohnung geschaltet wurden, damit der Beamte auf Anruf oder bei Ansprechen der Signalanlage sofort Anweisungen zur Beseitigung etwaiger Störungen geben konnte -, von seiner sehr geringen Belastung (und damit von Freizeit) ausgegangen, weil der Dienst nicht im Betrieb, sondern in der Privatwohnung geleistet wurde, in der sich "vielfältige Möglichkeiten eines entspannten und auch anregenden Gebrauchs der Zeit" anböten, und weil das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen "Schaltbeauftragten" während des Dienstes "minimal" (= durchschnittlich dreimal pro Jahr je eine Stunde des Tätigwerdens) sei (BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Hinzu kommt die bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellte Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der "häuslichen Alarmbereitschaft", die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), sodass sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft darstellt, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (dazu auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5).

    Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst einerseits und Rufbereitschaft andererseits ist im Hinblick auf dieses Kriterium schließlich gerade danach vorzunehmen, ob der Beamte - jeweils auf sofortigen Abruf - seine Arbeitstätigkeit "unverzüglich" bzw. "sofort" oder (nur) "alsbald" aufzunehmen hat (BVerwG, Urteil vom 19.01.1988, a.a.O., m.w.N.), wobei in beiden Alternativen eine übermäßige räumliche Distanz zum Dienstort nicht möglich ist, wohl aber im Fall der Rufbereitschaft eine weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten in dieser Zeit.

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Bereitschaftsdienst die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; BVerwG 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 - NZA 1988, 881; Schliemann aaO § 2 Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als dienstfreie Zeit/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15).

    Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf einen bei einem Stromversorgungsunternehmen eingesetzten Beamten, der einen Dienst als sogenannter "Schaltbeauftragter" zu versehen hatte - dieser Dienst war im wöchentlichen Turnus täglich im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit von der Wohnung des Betreffenden aus zu leisten, wozu ein Telefon und die Signalanlage in die Wohnung geschaltet wurden, damit der Beamte auf Anruf oder bei Ansprechen der Signalanlage sofort Anweisungen zur Beseitigung etwaiger Störungen geben konnte -, von einer sehr geringen Belastung (und damit von Freizeit) ausgegangen, weil der Dienst nicht im Betrieb, sondern in der Privatwohnung geleistet wurde, in der sich "vielfältige Möglichkeiten eines entspannten und auch anregenden Gebrauchs der Zeit" anböten, und weil das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen "Schaltbeauftragten" während des Dienstes "minimal" (= durchschnittlich dreimal pro Jahr je eine Stunde des Tätigwerdens) sei (BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2011 - 4 A 1403/08

    Arbeitszeit - Teilnahme an Betriebsversammlung

    BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, BAGE 119, 41; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11.85 -, NZA 1988, 881; BayObLG, Beschluss vom 23.3.1992 - 3 ObOWi 18/92 -, DB 1992, 997.

    EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02 (Jaeger), NZA 2003, 1019, 1021 (Rn. 51); Urteil vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98 (Simap) -, NZA 2000, 1227, 1230 (Rn. 50); BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 -, DVBl 1982, 1190 f., vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, vom 19. Januar 1988 - 1 C 11.85 -, NZA 88, 881 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525; BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, BAGE 119, 41; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 2 ArbZG Rn. 16.

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als dienstfreie Zeit/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15).

    Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf einen bei einem Stromversorgungsunternehmen eingesetzten Beamten, der einen Dienst als sogenannter "Schaltbeauftragter" zu versehen hatte - dieser Dienst war im wöchentlichen Turnus täglich im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit von der Wohnung des Betreffenden aus zu leisten, wozu ein Telefon und die Signalanlage in die Wohnung geschaltet wurden, damit der Beamte auf Anruf oder bei Ansprechen der Signalanlage sofort Anweisungen zur Beseitigung etwaiger Störungen geben konnte -, von seiner sehr geringen Belastung (und damit von Freizeit) ausgegangen, weil der Dienst nicht im Betrieb, sondern in der Privatwohnung geleistet wurde, in der sich "vielfältige Möglichkeiten eines entspannten und auch anregenden Gebrauchs der Zeit" anböten, und weil das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen "Schaltbeauftragten" während des Dienstes "minimal" (= durchschnittlich dreimal pro Jahr je eine Stunde des Tätigwerdens) sei (BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 109/16

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als Ruhe-/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als Ruhe-/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1988, a. a. O., Rn. 15).

  • ArbG Freiburg, 28.11.2001 - 12 BV 1/01
    Der Begriff der Arbeitsbereitschaft hat sich in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur herausgebildet als "Zeit der wachen Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (vgl. etwa BAG Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 - BAGE 67.8 = AP Nr. 4 zu MTB II = NZA 1991, 516 [BAG 10.01.1991 - 6 AZR 352/89] ; BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 AZR 658/85 - AP Nr. 3 zu § 3 AZO-KW, BAGE 58, 243 = EzA § 12 AZO Nr. 3 = NZA 1989, 138, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 - Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5 = EzBAT SR 2t Bereitschaftsdienst Nr. 1 = NZA 1988, 881 [BVerwG 19.01.1988 - BVerwG 1 C 11.85] ; Baeck/Deutsch, § 2 Rn. 33 mit zahlreichen w. N. aus der Literatur; Münch ArbR/Anzinger, § 218 Rn. 11 ff. mit ausführlicher Erörterung der historischen Entwicklung).

    Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebes lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können (so etwa BAG Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/98 - a. a. O., 516; BAG Urteil vom 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebilche Übung Nr. 20; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 - a. a. O.; Münch ArbR/Anzinger, § 218 Rn. 18; Baeck/Deutsch, § 2 Rn. 42 jeweils m. w. N.).

    Dieser wird definiert als die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP Nr. 1 zu § 30 MTB II; früher schon BAG-Urteil vom 26. Februar 1958- 4 AzR 388/55 - BAGE 5, 236 = AP Nr. 3 zu § 7 AZO; sowie BAG Urteil vom 10. Juni 1959 - 4 CuR 567 /56 - BAGE 8, 25 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO = DB 1959, 1031 = BB 1959, 920 [BAG 10.06.1959 - 4 AZR 567/56] ; MünchArbR/Anzinger, § 218 Rn. 21; Baeck/Deutsch, § 2, Rn. 45 jeweils m. w. N. aus der Literatur und Rechtsprechung; auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 - a. a. O.).

  • VG Bremen, 24.10.2023 - 6 K 3875/16

    Vergütung von Führungsbereitschaftsdienste Spezialeinheiten/Spezialkräfte, Urteil

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften, der darin liegt, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten und ihm Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern (BVerwG, Urt. v. 19.01.1988 - BVerwG 1 C 11.85 -, juris Rn. 15).

    Demgemäß hängt die Zuordnung eines Dienstes als "Bereitschaftsdienst" - und damit als Arbeitszeit - bzw. als "Rufbereitschaft" - und damit als dienstfreie Zeit/Freizeit - davon ab, in welchem Maß dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet (BVerwG, Urt. v. 19.01.1988, a. a. O., Rn. 15).

  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

  • BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89

    Arbeitsbereitschaft; kleinere Dienstleistungen

  • VG Stade, 25.02.2004 - 6 A 1204/00

    Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Rettungsdiensten; Aufhebung des

  • FG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - II 567/93
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 LC 2/18

    Bereitschaftsdienst; G7-Gipfel; Ruhezeiten

  • VG Düsseldorf, 15.04.2008 - 3 K 4887/07
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2005 - 11 LC 91/04

    Voraussetzungen für den Verstoß eines Rettungsdienstträgers gegen das im

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

  • VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16

    Kriminaldauerdienst als Bereitschaftsdienst

  • BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 351/89

    Einordnung angeordneter Kontrollgänge eines Wachhabenden nach dem

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